Bei der Entlastung unterscheidet der Gesetzgeber zwischen zwei Gruppen von Verbrauchern. Zum einen die privaten Haushalte, Vereine und kleinere und mittlere Unternehmen, die im Jahr nicht mehr als 1,5 Mio. kWh Wärme verbrauchen. Zum anderen gibt es die Gruppe der Großverbraucher mit einem Verbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh Wärme sowie Krankenhäuser. Hier gelten andere Entlastungsregelungen.
Private Haushalte, Vereine und kleinere und mittlere Unternehmen, die im Jahr nicht mehr als 1,5 Mio. kWh Wärme verbrauchen, erhalten im Jahr 2023 im Rahmen der Wärmepreisbremse einen Entlastungsbetrag, der die Kunden grundsätzlich so stellt, als hätten sie ein Kontingent in Höhe von 80 Prozent ihres für 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis in Höhe von 9,5 ct/kWh. Der das Entlastungskontingent übersteigende Wärmebedarf wird mit dem vertraglichen Arbeitspreis gemäß der aktuellen Preisregelung berechnet. Bei PWG berücksichtigen wir die Wärmepreisbremse bereits unterjährig in den monatlichen Abschlägen. Die vollständige Entlastung erhalten Kundinnen und Kunden spätestens mit Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung.
Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert.
Trotz der Preisbremse weiter Energie einzusparen lohnt sich, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs subventioniert wird. Denn für jede Kilowattstunde Wärme über diesen Anteil hinaus muss der vereinbarte Arbeitspreis aus dem Versorgungsvertrag gezahlt werden. Alle von hohen Energiepreisen betroffenen Haushalte und Unternehmen bekommen einen „gesicherten Entlastungsbetrag“. Wer zusätzlich Energie spart, profitiert umso mehr.
Weitere Informationen gibt es auch auf der Website der Bundesregierung www.bundesregierung.de unter dem Punkt „Wir entlasten Deutschland“.